Investitionsprogramm Ganztagsausbau gestartet

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Das neue Investitionsprogramm Ganztagsausbau ist mit der Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Verwaltungsvereinbarung II) durch die Länder und am 17. Mai 2023 durch den Bund gestartet. Auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung II werden nun die Länderprogramme das Bewilligungsverfahren für das jeweilige Land konkret ausgestalten.

Die Finanzhilfen des Bundes in Höhe von 2,75 Mrd. Euro werden für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote gewährt. Sie können für den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken, den Neubau, den Umbau, die Erweiterung und die Sanierung (einschließlich der energetischen Sanierung) sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote verwendet werden. Anträge können in dem jeweiligen Bundesland gestellt werden, sobald ein entsprechendes Länderprogramm veröffentlicht ist.

Anmerkung:

Aus kommunaler Sicht ist es nicht nachvollziehbar, dass erst am 17.05.2023 die Bundesministerinnen Paus und Stark-Watzinger für den Bund die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau; sog. Verwaltungsvereinbarung II) unterzeichnet haben. Erst auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung II können nun die Länderprogramme und das Bewilligungsverfahren für das jeweilige Land konkret ausgestaltet werden.

Damit hat sich die Verfügbarkeit der Basismittel bereits erheblich verzögert. Es ist daher bereits jetzt absehbar, dass die Fristen des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) nicht eingehalten werden können. Aufgrund der fehlenden Planungssicherheit für Länder und Kommunen droht nun eine weitere Verzögerung bei der Planung und Schaffung der erforderlichen Betreuungskapazitäten.

Ganztagsbetreuung im Grundschulalter

Aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes wird der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung weder mit dem Beginn der schrittweisen Einführung im Jahr 2026 noch im Jahr 2030 flächendeckend umzusetzen sein, darauf wies Hauptgeschäftsführer Dr. Gerd Landsberg am 07.06.2023 hin. Bis zum Jahr 2030 müssten die Kommunen mindestens 600.000 Ganztagsplätze zusätzlich schaffen, was allein aufgrund der angespannten Personalsituation im Bereich der Erzieherinnen und Erzieher nicht realisierbar sein wird. Grundsätzlich ist das Ziel einer Ganztagsbetreuung richtig und wird von den Kommunen auch geteilt, aber ein Rechtsanspruch, der nicht flächendeckend umsetzbar ist, führt nur zu Unmut bei den betroffenen Eltern, der nicht selten in den Kommunen anlandet. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung bleibt es notwendig, dass beispielsweise auch Angebote von (Sport-)Vereinen und Musikschulen bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs gelten.

Es ist misslich, dass die Verwaltungsvereinbarung, die die Grundlage für einen Großteil der Investitionshilfe in Höhe von 2,75 Mrd. Euro des Bundes darstellt, erst im Mai diesen Jahres zwischen Bund und Ländern geschlossen worden ist. Nun geht es darum, dass zwischen Bund und dem jeweiligen Land hinsichtlich der Förderprogramme jeweils Einvernehmen hergestellt wird. Aufgrund dieses Zeitverzuges sind die entsprechenden Förderprogramme durch die Länder erst gegen Ende des Jahres zu erwarten. Mit Blick auf das Jahr 2026 kommt das allerdings viel zu spät. Konkret fordern wir, dass das Inkrafttreten des Rechtsanspruches auf Ganztagsbetreuung verschoben wird, mindestens jedoch sollte er in Regionen, die den Anspruch nicht erfüllen können, vom Land ausgesetzt werden können. Darüber hinaus braucht es eine vollständige Kostentragung durch Bund und Länder. Der Bund gibt zwar über Umsatzsteueranteile ca. 1,3 Mrd. Euro an die Länder zur Deckung der Betriebskosten, demgegenüber stehen mindestens 2,6 Mrd. Euro an zusätzlichen Betriebskosten für die zu schaffenden Ganztagsplätze. Aus unserer Sicht bleibt es darüber hinaus notwendig, dass der Rechtsanspruch in den Schulgesetzen der Länder verankert wird, damit die Mehrkosten nicht von den kommunalen Haushalten getragen werden.

Die Länder sind somit gefordert, die Kommunen bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs finanziell und organisatorisch gezielt zu unterstützen, denn sie haben dem Rechtsanspruch im Bundesrat zugestimmt. Dazu gehört möglichst viel Flexibilität vor Ort um angepasste Lösungen zu finden, ohne immer neue personelle und bürokratische Vorgaben zu formulieren.

26.06.2023